Übersiedlung aus einem EU-Staat

Bei der Übersiedlung aus einem EU-Staat brauchen Sie für das Übersiedlungsgut grundsätzlich weder Steuern zu bezahlen noch besondere Formalitäten zu beachten.

Übersiedlung aus einem Nicht-EU-Staat

Welches Übersiedlungsgut ist abgabenfrei?

Nur gebrauchte Waren sind als Übersiedlungsgut abgabenfrei. Beim Übersiedlungsgut muss es sich um gebrauchte Waren handeln, die zum Eigenbedarf der übersiedelnden Personen bestimmt sind (keine Neuwaren).

Dazu zählen insbesondere:

  • Hausrat (persönliche Gegenstände, Wäsche, Möbel, Geräte)
  • Fahrräder, Krafträder, Pkw samt Anhänger, Camping-Anhänger, Sportflugzeuge, Wassersportfahrzeuge
  • Haushaltsvorräte (in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen)
  • Haustiere und Reittiere
  • tragbare Instrumente für freiberufliche oder handwerkliche Tätigkeiten zur Ausübung Ihres Berufs

Dazu zählen nicht:

  • Alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren
  • Nutzfahrzeuge
  • gewerblich genutzte Gegenstände (außer die oben angeführten tragbaren Instrumente)

Für die Gewährung der Abgabenbefreiung ist es grundsätzlich gleichgültig, ob die betreffenden Waren im Ausland steuerfrei oder versteuert erworben bzw. zollfrei dorthin eingeführt wurden. Dies gilt auch im Falle einer vorhergehenden umsatzsteuerfreien Ausfuhr der Ware aus einem EU-Staat.

Welche sonstigen Voraussetzungen müssen für die Abgabenfreiheit erfüllt werden?

  • Sie verlegen Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einen EU-Staat.
  • Das Übersiedlungsgut gehört Ihnen.
  • Sie haben das Übersiedlungsgut am früheren Wohnsitz im Ausland mindestens sechs Monate vor dessen Aufgabe benutzt.
  • Sie benutzen das Übersiedlungsgut am neuen gewöhnlichen Wohnsitz in der EU zu den gleichen Zwecken.
  • Sie hatten Ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate im Ausland.
  • Sie melden das Übersiedlungsgut innerhalb von zwölf Monaten nach der Wohnsitzbegründung in Österreich zur Zollabfertigung an.
  • Sie dürfen das Übersiedlungsgut vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach der Zollabfertigung niemandem überlassen. 
Mehr Informationen  Mülllogistik

Für Übersiedler: Was ist bei der Grenzzollstelle zu tun?

Sollten Sie die Abfertigung selbst vornehmen wollen, müssen Sie das mitgeführte Übersiedlungsgut bei der Grenzzollstelle zur Zollabfertigung anmelden. Kontaktieren Sie dazu eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Zollstelle, die Sie über die erforderlichen Schritte zur Erlangung der Abgabenbefreiung informiert.

Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen

Nicht alle Waren dürfen ohne Weiteres nach Österreich eingeführt werden. Auch Übersiedlungsgut kann bei der Einfuhr den im Reiseverkehr geltenden Verboten oder Beschränkungen unterliegen.