Beim Auszug stellt sich vielen Mietern die gleiche Frage: Welche Schönheitsreparaturen muss ich tatsächlich übernehmen – und welche nicht? Immer wieder gibt es Unsicherheit rund um Klauseln im Mietvertrag, gesetzliche Regelungen und die Erwartungen von Vermietern. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten sollten und welche Rechte und Pflichten Sie als Mieter haben.


Was sind Schönheitsreparaturen überhaupt?

Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Gebrauchsspuren, die durch das normale Wohnen entstehen. Dazu zählen typischerweise:

  • Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken

  • Lackieren von Heizkörpern, Türen und Fensterrahmen von innen

  • Ausbessern kleinerer Dübellöcher oder Nagellöcher

Nicht darunter fallen größere Renovierungen wie der Austausch von Bodenbelägen, Sanitärinstallationen oder bauliche Mängelbeseitigung – diese bleiben in der Regel Aufgabe des Vermieters.


Sind Schönheitsreparaturen gesetzlich Pflicht?

Nein, laut deutschem Mietrecht (§ 535 BGB) ist grundsätzlich der Vermieter für den Erhalt der Wohnung zuständig. Allerdings dürfen Schönheitsreparaturen vertraglich auf den Mieter übertragen werden – doch dabei gelten klare Regeln.


Wann sind Klauseln im Mietvertrag wirksam – und wann nicht?

Viele Mietverträge enthalten Klauseln zu Schönheitsreparaturen. Doch nicht alle sind rechtlich zulässig. Die Rechtsprechung – insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH) – hat in den letzten Jahren Klarheit geschaffen.

Unwirksam sind z. B.:

  • Starre Fristen (z. B. „alle 3 Jahre müssen die Wände gestrichen werden“)

  • Pflicht zur Renovierung unabhängig vom Zustand der Wohnung

  • Renovierungspflicht bei unrenoviert übergebener Wohnung

Wirksam kann sein:

  • Eine flexible Klausel, die den tatsächlichen Zustand berücksichtigt

  • Eine Vereinbarung über anteilige Renovierungen bei übergebenem, renoviertem Zustand

Tipp: Lassen Sie Ihren Mietvertrag im Zweifel von einem Mieterverein oder Fachanwalt prüfen, bevor Sie kostenintensive Maßnahmen ergreifen.

Mehr Informationen  Dürfen Sie selbst einen Umzug durchführen?

Was muss beim Auszug wirklich gemacht werden?

Wenn die Schönheitsreparaturklausel wirksam ist und die Wohnung entsprechend abgenutzt ist, kann Folgendes verlangt werden:

  • Neutrales Streichen der Wände (in Weiß oder hellen Farben, wenn vertraglich vereinbart)

  • Entfernen von Dübeln und das Verschließen der Löcher

  • Reinigung der Wohnung (besenrein)

Nicht verlangt werden dürfen:

  • Das Entfernen eines fachgerecht verlegten Laminatbodens

  • Die komplette Renovierung bei nur geringem Gebrauch

  • Das Streichen durch einen Malerbetrieb (wenn es auch in Eigenleistung möglich ist)


Was bedeutet „besenrein“ konkret?

Der Begriff „besenrein“ ist gesetzlich nicht exakt definiert, wurde jedoch von der Rechtsprechung konkretisiert. Er bedeutet:

  • Grobe Verschmutzungen entfernen

  • Böden kehren oder saugen

  • Küche und Bad oberflächlich reinigen

  • Keine intensive Grundreinigung oder Fensterputzpflicht


Fazit: Nicht jede Pflicht ist rechtens

Schönheitsreparaturen sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern – doch nicht alles, was im Vertrag steht, ist auch wirksam. Prüfen Sie daher vor dem Auszug Ihre Mietvereinbarung genau, dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.


Sie sind unsicher, welche Schönheitsreparaturen Sie übernehmen müssen? Gerne stellen wir Ihnen eine individuelle Checkliste oder weitere Informationen zur Verfügung – kontaktieren Sie uns einfach.

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