Kosten einer Entrümpelung von Steuer absetzen

Neulich wurden wir gefragt ob man bei einer geerbten Immobilie die Entrümpelung von der Steuer absetzen kann, die Antwort dazu ist:

Falls das Erbe höher ist als die damit verbundenen Kosten, gibt es keine Chance, diese Ausgaben von der Steuer abzu­setzen. Ist das Erbe jedoch über­schuldet, akzeptiert das Finanz­amt in Ausnahme­fällen Beerdigungs­kosten und Entrümpelungs­kosten als außergewöhnliche Belastung.

Die Entrümpelungs­kosten können eventuell auch als haus­halts­nahe Dienst­leistung steuerlich geltend gemacht werden. Der Erbe hat als Rechts­nach­folger den Haushalt des Verstorbenen geerbt. Das Finanz­amt kann nicht argumentieren, dass es sich nicht um den eigenen Haushalt handele. Das erhaltene Erbe wird dann nicht berück­sichtigt.

Die Kosten für die Entrümpelung einer geerbten Immobilie sind keine Nachlassverbindlichkeiten und mindern daher die Erbschaftsteuer nicht. Es handelt sich vielmehr um nicht abziehbare Kosten der Nachlassverwaltung

Unter einer Nachlassverbindlichkeit versteht man im deutschen Erbrecht die Verbindlichkeiten, für die der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber haftet.

Nachlassverbindlichkeiten können sein:

  • Erblasserschulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist bzw. die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind 
  • Erbfallschulden, insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und testamentarischen Auflagen
  • Nachlasserbenschulden, soweit sie als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind
  • Kosten der Testamentsvollstreckung,
  • Kosten der Testamentseröffnung.
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