Jeweils vor dem Einzug und dem Auszug sollten Mieter und Vermieter einen Termin vereinbaren, an dem sie gemeinsam durch die Wohnung gehen und alle Räume besichtigen. Am besten, dies geschieht bei Tageslicht – so übersehen Vermieter weniger Mängel. Je genauer die Beschreibung der vorhandenen Mängel, desto größer ist nachher die Beweiskraft im Streitfall. Das bedeutet beispielsweise: „An der Innenseite der Tür zum Badezimmer platzt Farbe ab“ ist eine bessere Beschreibung als „Badezimmertür beschädigt“.

Checkliste: Das sollten Vermieter überprüfen

Bei der Begehung der Wohnung ist es trotz gutem Licht und erhöhter Aufmerksamkeit leicht, etwas zu übersehen. Das gilt es bei der Wohnungsübergabe zu überprüfen:

  • Wände und Decken prüfen: Sind feuchte Stellen, Wasserflecken oder Schimmel zu erkennen?
  • Fußboden begutachten: Sind Kratzer im Parkett? Hat der Fußboden Dellen?
  • Fenster auf- und zumachen: Lassen sich die Fenster gut schließen? Sind die Fenster dicht?
  • Wasserhähne aufdrehen, Klo spülen: Läuft das Wasser einwandfrei?
  • An den Einbauten rütteln: Sind Waschbecken, Kloschüssel, Badewanne, Spüle, Abflüsse fest verbaut? Sind Stücke abgeschlagen oder Risse zu sehen?
  • Heizung aufdrehen: Wird die Heizung warm?
  • Zählerstände ablesen nicht vergessen.

Die Schlüsselübergabe

Sind die Wohnungsübergabeprotokolle unterschrieben und ausgehändigt, werden die Schlüssel übergeben. Vermieter sollten bei einem Auszug darauf achten, dass Mieter auch wirklich alle Schlüssel zurückgeben, denn dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Auch etwaige Schlüssel, die Mieter selbst haben anfertigen lassen, müssen zurückgegeben werden. Sollte ein Schlüssel verloren gegangen sein, steht dem Vermieter unter Umständen Schadenersatz zu.

„Wenn der Vermieter für einen verlorenen Schlüssel finanziell entschädigt werden will, muss er nachweisen, dass der Mieter damit besonders sorglos umgegangen ist. Das könnte beispielsweise sein, wenn er den Schlüssel einem Fremden oder einem kleinen Kind überlassen hat“, erklärt Nadja Shah, Bundesgeschäftsführerin der Mietervereinigung Österreichs. „Nicht zu Schadenersatz verpflichtet ist der Mieter dann, wenn der Schlüssel so verloren geht, dass es unwahrscheinlich ist, dass er je wieder auftaucht – also wenn er etwa in die Donau fällt.“ Diese Art des Verlusts müsse dann allerdings der Mieter nachweisen. „Kann er das nicht, steht vor Gericht Aussage gegen Aussage. Dann kommt es darauf an, wem der Richter glaubt“, hält Shah fest.

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Egal, ob es sich um einen Einzug oder einen Auszug handelt: Auch die Anzahl der übergebenen Schlüssel sollten im Wohnungsübergabeprotokoll vermerkt werden.

Wohnungsübergabeprotokoll unterzeichnen

Hat der Vermieter mit dem Mieter alle Räume begangen und sind die Schlüssel übergeben, sollten beide Parteien jeweils eine Abschrift erhalten, die sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter unterschrieben wurde.